§ 14 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung

§ 14 BeschV Sonstige Beschäftigungen

§ 14 Sonstige Beschäftigungen

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder 2. vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte. (1 a)