§ 14 BVV
Stand: 30.08.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233
Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber

§ 14 BVV Inhalt des Dateisystems

§ 14 Inhalt des Dateisystems

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28 p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28 p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben: 1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28 p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt), 2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse, 3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, 4. das Datum der geplanten nächsten Prüfung, 5. Angaben für besondere Behandlung: 5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus, 5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür, 6. die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen, 7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum, 8. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,