(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen. (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen - des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministerium des Innern, - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium, - der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen. (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen. (4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen 1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln, 2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und 3. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellenbegründet werden.
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