(1) 1Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. 2Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens stattfinden. (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. den Inhalt des Antrags; 3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist; 5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann; 6. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 8. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 9. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. (3)
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