§ 15 a GefStoffV
Stand: 21.07.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115
Abschnitt 4 a Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begas...

§ 15 a GefStoffV Verwendungsbeschränkungen

§ 15 a Verwendungsbeschränkungen

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. (2) 1Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass 1. die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch: a) das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und b) eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen, 2. das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird, 3. die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und