§ 15 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Dritter Abschnitt. Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 15 GSG Aufsicht

§ 15 Aufsicht

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. (2) 1Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.