§ 15 LSchlG
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407
Zweiter Abschnitt. Ladenschlusszeiten

§ 15 LSchlG Sonntagsverkauf am 24. Dezember

§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, 2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, 3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.