§ 152 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 152 SGB VI Verordnungsermächtigung

§ 152 Verordnungsermächtigung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist, 2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer, 3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung, 4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger, 5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen, 6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen, 7. Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind, zu bestimmen.