§ 16 a HAG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Fünfter Abschnitt Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)

§ 16 a HAG Anordnungen

§ 16 a Anordnungen

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139 b der Gewerbeordnung wahr.