§ 16 AZV
Stand: 17.12.2020
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011

§ 16 AZV Zuständigkeit

§ 16 Zuständigkeit

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen. 3Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.