§ 16 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Zweites Kapitel. Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 16 BerBiFG Personal

§ 16 Personal

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten und von Dienstkräften, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind, wahrgenommen. 2 Es ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. 3 Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. (2) 1Der zuständige Bundesminister ernennt und entläßt die Beamten des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht vom Bundespräsidenten ausgeübt wird. 2 Der zuständige Bundesminister kann seine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen. (3) 1Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesinstituts ist der zuständige Bundesminister. 2 Er kann seine Befugnisse auf den Generalsekretär übertragen. 3§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. (4)