§ 16 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
DRITTER ABSCHNITT Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
ERSTER UNTERABSCHNITT Allgemeines

§ 16 DEUeV Technische Standards für die Meldeverfahren

§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden (2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen. (3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.