§ 16 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 16 HZvG Personenkreis

§ 16 Personenkreis

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

Für Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und 2. entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben, wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt.