§ 16 WO
Stand: 08.10.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

§ 16 WO Wahlniederschrift

§ 16 Wahlniederschrift

WO ( Wahlordnung )

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; 3. die berechneten Höchstzahlen; 4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; 5. die Zahl der ungültigen Stimmen; 6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; 7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.