§ 17 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
DRITTER ABSCHNITT Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
ERSTER UNTERABSCHNITT Allgemeines

§ 17 DEUeV Datenübertragungsverfahren

§ 17 Datenübertragungsverfahren

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. 2Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. (2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.