§ 17 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 17 HZvG Weitere Personenkreise

§ 17 Weitere Personenkreise

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter. (2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003.