§ 18 b AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18 b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.