§ 18 HAG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Sechster Abschnitt Entgeltregelung

§ 18 HAG Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung

§ 18 Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben: a) auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken; b) zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrages zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuß angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrages; c) bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.