§ 18 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 18 HZvG Freiwillige Weiterversicherung

§ 18 Freiwillige Weiterversicherung

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) 1Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie 1. während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und 2. die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen. 2Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. (2)