§ 18 SEAG
Stand: 10.05.2016
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142
Abschnitt 4 Aufbau der SE
Unterabschnitt 1 Dualistisches System

§ 18 SEAG Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.