§ 19 a AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 19 a AufenthG Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 19 a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

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