§ 19 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Drittes Kapitel. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19 BerBiFG Änderung des Berufsbildungsgesetzes

§ 19 Änderung des Berufsbildungsgesetzes

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§30, 50 bis 53, 60 bis 72 des Berufsbildungsgesetzes außer Kraft. Das Bundesinstitut für Berufsbildung tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung. Der Hauptausschuß tritt an die Stelle des Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um den Erlaß von Richtlinien für Prüfungsordnungen handelt. Der Ständige Ausschuß tritt an die Stelle des Bundesausschusses für Berufsbildung, soweit es sich um die Anhörung bei Erlaß von Rechtsverordnungen handelt. 2. und 3. (weitere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes)