§ 19 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 19 HZvG Leistungen

§ 19 Leistungen

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind 1. Zusatzrenten wegen Alters, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 3. Zusatzrenten an Hinterbliebene, 4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat, 5. Beitragserstattung, 6. Übertragung von Anwartschaften. (2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. 2Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht. 3Zu einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt. (3)