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Gesetze/Richtlinien
S
StGB
§ 19
StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024
Änderungsnachweis
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
StGB ( Strafgesetzbuch )
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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