(1) Inkrafttreten (2 bis 6) Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
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