§ 1a GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1a GSG Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 1a Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, 2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.