(1) 1Die Zustimmung kann für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Anforderungen an die bis zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ausgeübte Beschäftigung 1. in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation stehen und 2. ein Anerkennungsverfahren für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen soll, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. 2§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. (2)
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