§ 2 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 2 AAV Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung

§ 2 Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden 1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwiegend zu ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden, 2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums, 3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden, 4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist. (2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden 1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet eingearbeitet werden, 2.