Stand: 24.12.2003
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2954

§ 2 AlhiV 2002 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten

§ 2 Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten

AlhiV 2002 ( Arbeitslosenhilfe-Verordnung )

1Außer den in § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen gelten nicht als Einkommen: 1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, 2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent ist ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen, 3. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 195 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre, Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für