§ 2 AufenthV
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer

§ 2 AufenthV Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

1Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.