§ 2 BaustellV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 1

§ 2 BaustellV Planung der Ausführung des Bauvorhabens

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

BaustellV ( Baustellenverordnung )

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) 1Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthält. 2Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (3)