Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818

§ 2 BeitrEinzVergV Berechnung

§ 2 Berechnung

BeitrEinzVergV ( Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung )

(1) 1Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die Einzugsstellen ist 1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, 2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeitgeber- Beitragskonten, 3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen und 4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. 2Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4, die Vergütung für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und die See-Krankenkasse nach der Nummer 1. 3 Für die Vergütung durch die Bundesagentur für Arbeit gelten Beiträge nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge. (2)