§ 2 BeitrZV
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Erster Abschnitt. Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der Beitragsbemessungsgrenzen

§ 2 BeitrZV Berechnungsvorgang

§ 2 Berechnungsvorgang

BeitrZV ( Beitragszahlungsverordnung )

(1) 1Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. 2 Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. 3 Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. 4 Wird in den Fällen des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten, werden der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt sowie der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; der Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. (2)