§ 2 BKV
Stand: 29.06.2021
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung, BGBl. I S. 2245
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 BKV Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

BKV ( Berufskrankheiten-Verordnung )

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.