Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

§ 2 BMIArbSchGAnwV Pflichten des Dienstherrn

§ 2 Pflichten des Dienstherrn

BMIArbSchGAnwV ( Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung )

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.