§ 2 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 2 DEUeV Meldepflichtige

§ 2 Meldepflichtige

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, 3. Zahlstellen, 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 5. den Leistungsträgern.