Stand: 29.06.2005
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2005, BGBl. I 2005 S. 1937

§ 2 EinglMV 2005 Verteilungsmaßstab für die Mittel für die Verwaltung

§ 2 Verteilungsmaßstab für die Mittel für die Verwaltung

EinglMV 2005 ( Eingliederungsmittel-Verordnung 2005 )

Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel 0912 Titel 636 13 für Verwaltung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden entsprechend der zu erwartenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt.