Stand: 20.07.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706

§ 2 EinigungsStVV Mitglieder der Einigungsstelle

§ 2 Mitglieder der Einigungsstelle

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

(1) 1Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. 2 Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten. (2) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen. 2 Die Mitglieder bestimmen außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1. (3)