§ 2 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 2 GSG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

(1) 1Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. 2 Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. 3 Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn 1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden, 2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn 3. die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden. (2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich: 1. Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind; 2. Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind; 3. Haushaltsgeräte; 4. Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug. (2a)