§ 2 GUASS
Stand: 27.04.2002
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§ 2 GUASS Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung

§ 2 Umlageverfahren der Träger der Unfallversicherung

GUASS ( Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit )

1Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. 2Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.