§ 2 HAGDV1
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 2407
Zweiter Abschnitt Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

§ 2 HAGDV1 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen.

§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen.

HAGDV1 ( Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes )

1Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. 2Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.