§ 2 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 2 HZvG Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

§ 2 Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) 1Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). 2Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt. (2) 1Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. 2Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. 3Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.