Stand: 23.06.1998
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§ 2 KindArbSchV Zulässige Beschäftigungen

§ 2 Zulässige Beschäftigungen

KindArbSchV ( Kinderarbeitsschutzverordnung )

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c) der Versorgung von Tieren, 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) 1Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.