§ 2 PSABV
Stand: 04.12.1996
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§ 2 PSABV Bereitstellung und Benutzung

§ 2 Bereitstellung und Benutzung

PSABV ( PSA-Benutzungsverordnung )

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, 2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, 3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. (2) 1Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. 2Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. 3Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird. (4)