(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 33 180 Euro und monatlich 2 765 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.
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