§ 2 VRG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686

§ 2 VRG Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 gezahlt hat und b) Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalendermonats zu zahlen hat, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem ab der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann, 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes gestanden hat. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie Zeiten im Sinne des § 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, 3. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendigt ist,