§ 2 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 2021-06-09

§ 2 WOBPersVG Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. 2Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 14 des Gesetzes Wahlberechtigten fest. (2) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. 2Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. (3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.