§ 20 ArbSchG
Stand: 31.05.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BGBl. I Nr. 140
VIERTER ABSCHNITT Verordnungsermächtigungen

§ 20 ArbSchG Regelungen für den öffentlichen Dienst

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

ArbSchG ( Arbeitsschutzgesetz )

(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten. (2)