(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. H. 9 a bis 12 80 v. H. 13 bis 15 60 v. H.
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