§ 20 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
DRITTER ABSCHNITT Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
ZWEITER UNTERABSCHNITT Systemprüfung

§ 20 DEUeV Systemprüfung

§ 20 Systemprüfung

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95 b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. 3Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. 4Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. 5Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist. (2)